Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Anlagen sowie deren Reparaturen und Service
durch die JOVYATLAS GmbH, Fennenweg 4, 26844 Jemgum (nachfolgend „JOVYATLAS“ genannt)

 

 

1. Teil:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Die nachstehenden Geschäfts-bedingungen gelten für alle zwischen JOVYATLAS und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und für Reparaturen an Maschinen und Anlagen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die JOVYATLAS nicht ausdrücklich anerkennt, sind für JOVYATLAS unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen JOVYATLAS und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Angebot diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von JOVYATLAS schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

  1. Die Angebote von JOVYATLAS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass JOVYATLAS diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Ein Kaufvertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von JOVYATLAS zustande. 
  2. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von JOVYATLAS. Die schriftliche Auftrags-bestätigung ist auch für den Inhalt des Reparaturvertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend – es sei denn, es wurde ihr widersprochen. 
  3. Technische Änderungen und Verbesserungen der Lieferung bleiben vorbehalten, sofern JOVYATLAS nachweist, dass dies dem Kunden zumutbar ist.
  4. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von JOVYATLAS gehören, bleiben im Eigentum von JOVYATLAS und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. JOVYATLAS behält sich insbesondere  an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Der Kunde gestattet JOVYATLAS, dass die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Reparatur neu einzubauenden, bzw. sonstig zu verwendenden Ersatzteile auch general-überholte Teile sein können.

§ 3 Zahlungsbedingungen 

  1. Die Preise von JOVYATLAS gelten „ab Werk“ (FCA Fennenweg 4, 26844 Jemgum) sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die Verpackungs-kosten sind nicht im Preis enthalten. JOVYATLAS erhält das Recht, bei Vertrags-abschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Preise sind Bemessungs- grundlage der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird daher grundsätzlich zusätzlich berechnet. 
  2. JOVYATLAS behält sich das Recht zu Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal-, Transport-, Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern und/oder Materialpreissteigerungen kommt. Erhöht sich der Preis um mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, so kann der Käufer durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Lieferungen innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis
  3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden unter Berücksichtigung von geleisteten Anzahlungen zur Zahlung fällig. 
  4. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von JOVYATLAS in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist JOVYATLAS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch JOVYATLAS bleibt vorbehalten. 
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von JOVYATLAS anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. 
  6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden als gefährdet erscheinen lassen, z.B. schleppende Zahlungsweise, wiederholter Zahlungsverzug, Wechselprotest, nachteilige Wirtschafts-auskünfte etc., ist JOVYATLAS berechtigt, Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden geltend zu machen oder ausreichend Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde einem Verlangen der Stellung ausreichender Sicherheiten nicht unverzüglich nach, ist JOVYATLAS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
  7. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis nur dann angegeben, wenn dies möglich ist. Kann die Reparatur zu den Kosten der Kundenangabe nicht durchgeführt werden, ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Dies gilt auch, wenn JOVYATLAS während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig hält. 
  8. Der Kunde erhält einen Kostenvoranschlag auf seinen ausdrücklichen Wunsch. Erfolgt die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so genügt die Bezugnahme hierauf. Etwaige Abweichungen im Leistungsumfang sind gesondert aufzuführen. Andernfalls sind bei der Reparaturberechnung die Preise für verwendete Materialien, Teile und Sonstiges und die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 
  2. Etwaige Fristen bedingen, dass eine Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien erfolgt ist. Zudem hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen entsprechend zu erfüllen. Wenn JOVYATLAS die Verzögerung zu vertreten hat, tritt keine ansonsten erfolgende angemessene Lieferzeitverlängerung ein. Die Fristen und deren Einhaltung stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollten sich solche Selbstbelieferungsverzögerungen bei JOVYATLAS ankündigen, so teilt JOVYATLAS dies frühestmöglich mit. 
  3. Zur Erfüllung der verbindlichen Lieferfristen muss der Liefergegenstand bis zum Ablauf dieser Frist das Werk von JOVYATLAS verlassen haben oder JOVYATLAS die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet haben. Ausnahme hiervon ist der Fall der vereinbarten Abnahme. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, ist der Abnahmetermin für die Fristwahrung entscheidend oder ggf. die Meldung der Abnahmebereitschaft. Satz 3 gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. 
  4. Falls JOVYATLAS schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde  ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei JOVYATLAS oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon sind die gesetzlichen Ausnahmefälle nicht berührt.
  5. JOVYATLAS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge  des von JOVYATLAS zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  6. JOVYATLAS haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von JOVYATLAS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. JOVYATLAS ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. 
  7. Beruht der von JOVYATLAS zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet JOVYATLAS nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  8. Beruht der Lieferverzug von JOVYATLAS auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt für die jeweils volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert des Teils der Vertragslieferung, der aufgrund der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Bei Schäden des Kunden aufgrund des Verzuges von JOVYATLAS bei Reparaturleistungen, erhält der Kunde das entsprechende Recht. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt im Ganzen dann höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom JOVYATLAS zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
  9. Die weiteren Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 6. 
  10. Kommt es zu Verzögerungen beim Abruf, Versand oder der Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen.
  11. JOVYATLAS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 

§ 5 Gefahrübergang / Abnahme

  1. Der Gefahrenübergang des Liefer-gegenstandes auf den Kunden erfolgt mit Verlassen des Werks, bzw. des Lagers. Im Falle der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang bei Abnahme. Diese Gefahrtragungsregeln gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen, JOVYATLAS zusätzliche Kosten übernommen hat (z.B. die Versandkosten), bzw. hilfsweise für den Fall der Meldung der Abnahmebereitschaft von JOVYATLAS. Wenn dem Kunden gegenüber die Beendigung der Auftragsarbeiten angezeigt wurde und eine ggf. vereinbarte Erprobung erfolgt ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn es ohne Verschulden der JOVYATLAS nicht zu einer Abnahme kommt, obwohl die Beendigungen der Reparaturen bereits zwei Wochen vorher angezeigt wurde.
  2. Absatz 1 gilt auch, wenn es zu Verzögerung der in Absatz 1 beschriebenen Übergaben kommt, die JOVYATLAS nicht zuzurechnen sind. 
  3. Wenn die Auftragsarbeit nicht vertragsgemäß war, besteht die Pflicht zur Mängelbeseitigung für JOVYATLAS. Eine solche Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht aber dann nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Das gilt auch, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist. Aufgrund eines Mangels gemäß den Sätzen 2 und 3 dieses Abschnittes kann die Abnahme nicht verweigert werden. 

§ 6 Gewährleistung/Haftung

  1. Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber JOVYATLAS zu rügen. (LIEFERUNG) 
  2. JOVYATLAS ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von JOVYATLAS zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist JOVYATLAS - unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass JOVYATLAS aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat JOVYATLAS für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. (LIEFERUNG)
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von JOVYATLAS, soweit es erkennbare Mängel betrifft und der Kunde keine Vorbehalte hinsichtlich der Geltendmachung eines bestimmten Mangels schriftlich geäußert hat. Nach der Abnahme der Reparatur haftet JOVYATLAS für etwaige andere Mängel in Form der Mängelbeseitigung. Alle anderen Ansprüche des Kunden bei einer Reparatur sind hiervon mit Ausnahme von Absatz 5 ausgeschlossen. Unbeschadet hiervon gilt, dass die Haftung – auch für die Folgen – von JOVYATLAS entfällt, wenn durch den Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Ausgenommen hiervon sind die dringenden Fälle der  Gefährdung  der Betriebssicherheit sowie zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesem Fall muss JOVYATLAS aber sofort verständigt werden. Das gleiche gilt, wenn JOVYATLAS eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten hat. In den Fällen der Sätze 5 und 7 hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten von JOVYATLAS beseitigen zulassen. (REPARATUR)
  4. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von JOVYATLAS durch Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Durch JOVYATLAS ersetzte Teile werden Eigentum von JOVYATLAS. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat JOVYATLAS die Nach-erfüllung insgesamt unberechtigt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  5. Bei durch JOVYATLAS verschuldeter Beschädigung des Reparaturgegenstandes ist JOVYATLAS berechtigt, nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die mittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung trägt JOVYATLAS (z.B. Kosten des Aus- und Einbaus, für Hilfskräfte etc.), aber nur, wenn hierdurch JOVYATLAS nicht unverhältnismäßig belastet wird. Der Kostenumfang der Ersatzteile bezieht sich auf den vertraglich vereinbarten Reparaturpreis und begrenzt diesen der Höhe nach. Darüber hinaus gilt für die Haftung Absatz 9 entsprechend. Unterlässt es JOVYATLAS – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung zu nutzen, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Sollte die Reparatur trotz einer Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sein, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (REPARATUR)
  6. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder JOVYATLAS die Nacherfüllung unberechtigt verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter-gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  7. JOVYATLAS haftet unbeschadet der Regelung in §4 Abs. 4 bis 9 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von JOVYATLAS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit JOVYATLAS bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet JOVYATLAS auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet JOVYATLAS allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 
  8. JOVYATLAS haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). JOVYATLAS haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet JOVYATLAS im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten ebenso auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von JOVYATLAS. 
  9. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JOVYATLAS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. § 6 Absätze 6 bis 12 gelten auch bei durch JOVYATLAS verschuldeter Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtungen, die eine nicht vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes zur Folge hat.
  10. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von JOVYATLAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  11. Insbesondere wird dann keine Gewähr übernommen, wenn natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und/oder ungeeignete Verwendung, nichtordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse ursächlich waren; es sei denn, dass JOVYATLAS hierfür verantwortlich war. Bei unsachgemäßer Ausbesserung, unabgestimmten Änderungen u.ä. durch den Kunden oder Dritte, haftet JOVYATLAS für die daraus entstehenden Folgen nicht.
  12. Rechte aus Rechtsmängeln bestehen lediglich dann, wenn die Benachrichtigung der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung an JOVYATLAS durch den Kunden unverzüglich erfolgt. JOVYATLAS müssen alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Insbesondere darf der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruhen (insbesondere Zeichnungen und Muster des Kunden). So stellt der Kunde JOVYATLAS von allen Ansprüchen Dritter, die sich durch die Verletzung der Rechte Dritter ergeben, frei, wenn JOVYATLAS kein Verschulden an dieser Verletzung trifft. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Der Kunde muss überdies JOVYATLAS in angemessenem Umfang in der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen ggf. darf JOVYATLAS Modifizierungen vornehmen, um die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, sofern dies angemessen und für den Kunden zumutbar ist.
  13. Die Gewährleistung bei Reparaturen von JOVYATLAS besteht insbesondere nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. JOVYATLAS haftet insbesondere nicht, wenn Mängel oder Schäden aufgrund von fehlerhaften Anweisungen und/oder Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Muster, etc. des Kunden entstanden sind und JOVYATLAS kein Verschulden trifft.

§ 7 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

  1. JOVYATLAS behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. JOVYATLAS behält sich das Eigentum ebenfalls an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die von JOVYATLAS gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. JOVYATLAS ist berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen JOVYATLAS gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an JOVYATLAS ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen eine Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. JOVYATLAS nimmt diese Abtretung hiermit an. 
  3. Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. JOVYATLAS kann die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten JOVYATLAS gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von JOVYATLAS widerrufen, hat der Kunde JOVYATLAS auf Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und JOVYATLAS die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  4. Der Kunde hat JOVYATLAS von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums, unverzüglich schriftlich zu unterrichten und auf das Eigentum / Recht von JOVYATLAS hinzuweisen. Der Kunde hat JOVYATLAS alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der JOVYATLAS nicht nach, so kann JOVYATLAS die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware, an JOVYATLAS abzutreten verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. JOVYATLAS ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  6. Auf Kosten des Kunden ist JOVYATLAS berechtigt, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er selbst eine solche Versicherung abgeschlossen hat.
  7. Sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Kunden gestellt wird, kann JOVYATLAS vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen.
  8. JOVYATLAS erhält ein Pfandrecht für ihre Forderung aus dem Reparaturvertrag. Das Pfandrecht besteht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden. Das Pfandrecht wird dergestalt erweitert, dass es auch wegen anderer Forderungen aus früher durch-geführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden kann, wenn diese mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 
  9. Soweit Forderungen von JOVYATLAS insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden nach Auswahl von JOVYATLAS freigegeben. 

§ 8 Verjährung

  1. Die Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche und für Ansprüche aufgrund von Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt JOVYATLAS die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. 

§ 9. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nichtausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JOVYATLAS nicht zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JOVYATLAS bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

§ 10 Schadensersatz bei Rücktritt des Käufers 

  1. Tritt der Käufer mit Einverständnis der JOVYATLAS vom Vertrag zurück, so ist diese berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Auftrags-wertes zu beanspruchen, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass der durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich geringer ist. 

 

2. Teil:

Besondere Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Anlagen 

§ 11 Nicht durchführbare Reparatur 

  1. Wenn ein Kostenvoranschlag gefertigt wurde, sind die hierfür erbrachten Leistungen und Aufwand (z.B. Fehlersuchzeit) vom Kunden zu tragen, sofern die Reparatur aus von JOVYATLAS nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Diese Gründe sind insbesondere z.B. das Nichtauftreten der beanstandete Fehler während der Fehlersuche oder die Unmöglichkeit der Beschaffung der Ersatzteile. 
  2. Im Falle der nicht durchführbaren Reparatur, wird der fragliche Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 

§ 12 Reparatur im Werk von JOVYATLAS

  1. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
  2. Der Kunde kann verlangen, dass der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – erfolgen soll. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde die hierbei anfallenden Kosten. Der Kunde hat auch das Recht, den Reparaturgegenstand zu JOVYATLAS zu liefern und nach Durchführung der Reparatur bei JOVYATLAS selbst oder durch einen Beauftragten wieder abzuholen. Auch die hierbei anfallenden Kosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden wird der Hin- und ggf. der Rücktransport gemäß Satz 1 dieses Absatzes gegen die versicherbaren Transportgefahren versichert. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde diese Kosten.
  3. Während der Reparatur besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde ist verpflichtet, den bestehenden Versicherungsschutz für den Reparaturgegenstand weiter aufrecht zu erhalten. Soweit der Kunde dies wünscht, kann Versicherungsschutz für diese Gefahren durch JOVYATLAS auf Kosten des Kunden eingedeckt werden. 
  4. Soweit der Kunde mit der Übernahme im Verzug ist, kann JOVYATLAS für die Lagerung Kosten berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von JOVYATLAS auch außerhalb des Werkes auf Kosten des Kunden aufbewahrt werden. Die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

§ 13 Reparatur außerhalb des Werkes von JOVYATLAS / Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden

  1. Das Reparaturpersonal ist durch den Kunden bei der Durchführung der Reparatur auf Kosten des Kunden zu unterstützen. Der Kunde ist auch verpflichtet, auf seine Kosten technische Hilfeleistung zu erbringen. Diese technische Hilfeleistung ist Bedingung für den unverzüglichen Beginn der Reparatur nach Ankunft des Reparaturpersonals und die verzögerungsfreie Arbeit bis zur Abnahme. Wenn von JOVYATLAS besondere Pläne oder Anleitungen zur Auftrags-erfüllung erforderlich sind, wird JOVYATLAS diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen.
  2. Der Kunde ist auf seine Kosten verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und den Leiter der Reparaturmaßnahme über etwaige bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften in Kenntnis zu setzen und zu unterrichten, wenn dies für das Reparaturpersonal von Bedeutung ist. JOVYATLAS ist von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche speziellen Sicherheitsvorschriften in Kenntnis zu setzen. Sollte es nicht anders möglich oder zumutbar sein, kann der Kunde bei Verstößen nach Rücksprache mit JOVYATLAS dem Zuwiderhandelnden den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
  3. Im Fall der Pflichtverletzung durch den Kunden, hat JOVYATLAS nach angemessener Fristsetzung das Recht, die dem Kunden obliegenden Handlungen auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von JOVYATLAS unberührt.

§ 14 Gewährleistung bei nicht durchgeführter Reparatur 

  1. JOVYATLAS haftet im Falle der nicht durchführbaren Reparatur (vgl. § 11) nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für die Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind.
  2. JOVYATLAS haftet aber bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Allerdings haftet JOVYATLAS bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise  vorhersehbaren Schaden.

 

3. Teil:

Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. 
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist der Sitz der JOVYATLAS (Jemgum). 
  3. Gerichtsstand ist Leer (Amtsgericht) bzw. Aurich (Landgericht). JOVYATLAS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
  4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der JOVYATLAS GmbH, Fennenweg 4, 26844 Jemgum

(nachfolgend „JOVYATLAS“ genannt)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen von JOVYATLAS gelten für alle zwischen JOVYATLAS und dem Verkäufer abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Waren. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die JOVYATLAS nicht ausdrücklich anerkennt, sind für JOVYATLAS unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und JOVYATLAS im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Nimmt der Verkäufer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist JOVYATLAS jederzeit zum Widerruf berechtigt.
  2. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von JOVYATLAS übergeben werden, bleiben im Eigentum von JOVYATLAS, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Bestellung von JOVYATLAS nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, sind diese Unterlagen unverzüglich an JOVYATLAS zurückzusenden. Der Verkäufer verpflichtet sich zur vollumfänglichen Verschwiegenheit über alle Angaben die er von JOVYATLAS erhält. Diese Pflicht dauert auch nach Vertragsbeendigung oder mangels Abschluss nach Scheitern der Verhandlung für weitere 5 Jahre an. Die Verpflichtung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.

§ 3 Zahlungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von JOVYATLAS angegebene  Bestellnummer auszuweisen.
  2. Die Zahlung erfolgt innerhalb von von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
  3. JOVYATLAS stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Sie ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von JOVYATLAS, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferfrist

  1. Die von JOVYATLAS in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.
  2. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen JOVYATLAS die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht JOVYATLAS Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gewährleistung / Haftung

  1. JOVYATLAS ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich ab Ablieferung der Ware bei dem Verkäufer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Verkäufer eingeht.
  2. JOVYATLAS stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer haftet gegenüber JOVYATLAS im gesetzlichen Umfang. JOVYATLAS ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.
  3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung.

§ 6 Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz

  1. Wird JOVYATLAS auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer JOVYATLAS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser  Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
  2. Muss JOVYATLAS auf Grund eines Schadensfalls im Sinne des § 6 Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, JOVYATLAS alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. JOVYATLAS wird, soweit sie die Möglichkeit hat und es zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von JOVYATLAS bleiben hiervon unberührt.
  3. Wird JOVYATLAS von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, JOVYATLAS auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die JOVYATLAS im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. JOVYATLAS ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis von JOVYATLAS von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von JOVYATLAS bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben Eigentum von JOVYATLAS. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgen diese für JOVYATLAS. Wird die Vorbehaltsware von JOVYATLAS mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von JOVYATLAS bereitgestellte Sache mit anderen ihr nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache der Verkäufers als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Verkäufer, JOVYATLAS das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Verkäufer das Alleineigentum und/oder Miteigentum von JOVYATLAS für diese.
  2. Von JOVYATLAS zur Verfügung gestellte Werkzeuge dürfen von dem Verkäufer ausschließlich für die von JOVYATLAS bestellten Waren eingesetzt werden und sind vom Verkäufer auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an JOVYATLAS ab, der diese Abtretung mit dieser Vereinbarung hiermit annimmt. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der Verkäufer entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Alle von JOVYATLAS erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Verkäufer nur mit schriftlicher Einwilligung von JOVYATLAS außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an JOVYATLAS zurückzugeben.

§ 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Jemgum bzw. das für Jemgum gesetzlich zuständige Gericht.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.